Winterdienst auch Bürgerpflicht
icon.crdate15.12.2022
Hinweise über wichtige Regelungen für den Winterdienst im Überblick:
Winterdienst auch Bürgerpflicht
Zum Räumen und Streuen verpflichtet sind nach der Satzung alle Straßenanlieger an öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen. Die Räum- und Streupflicht umfasst öffentliche Gehwege und in gleichem Maße auch Verbindungswege, sofern diese nicht ausdrücklich vom Winterdienst ausgenommen sind.
Bei Straßenzügen ohne Gehweg ist ersatzweise ein Gehstreifen von einem Meter Breite am Straßenrand freizuhalten. Die genannten Wege sind von 7 Uhr morgens – an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr – bis abends um 20 Uhr begehbar und rutschfrei zu halten.
Als Streumaterial sollten nach Möglichkeit nur abstumpfende Materialien wie Sand und Splitt verwendet werden. Letzteres steht in den im Gemeindegebiet aufgestellten Splittkästen zur kostenlosen Verwendung für Anlieger bereit. Der Einsatz von Streusalz sollte nach Möglichkeit auf besondere Gefahrensituationen wie Gefällstrecken, Treppen oder auftretendes Blitzeis beschränkt bleiben.
Der Bauhof bittet die Bürger, ihre Autos möglichst nah am Fahrbahnrand zu parken, damit die Räumfahrzeuge problemlos durchfahren können. Auch sollte der Schnee an den Gehwegrand und nicht auf die Straße geschippt werden, damit das Tauwasser problemlos ablaufen kann.