Lebenslagen: Gemeinde Kanzach

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Sorgerecht

Corona-Informationen:

Was bedeutet die Coronakrise für Umgang und Sorge mit Kindern, wenn die Eltern getrennt leben?

Zunächst einmal: Die Coronakrise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln.
Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann.
Der Umgang kann in Ausnahmefällen für das Kind schädlich sein. Das beurteilt im Einzelfall das Familiengericht. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, für den Umgang?

Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben.
Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten.
Hinzu kommt: Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Coronakrise weiter.
Bei der Frage, wie man die persönliche Begegnung zwischen Eltern und Kind in Zeiten der Coronakrise am besten organisiert, dürfte eine Rolle spielen, wie das Kind zum anderen Elternteil gelangt und ob es auf dem Weg zu ihm mit weiteren Personen in Kontakt kommen würde beziehungsweise wie sich das vermeiden ließe.

Was gilt, wenn eine Umgangsregelung krisenbedingt nicht eingehalten wird?

Befindet sich das Kind bei einem Elternteil und tritt vorübergehend ein Umstand ein, der dem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil entgegensteht, so muss darin im Einzelfall nicht zwangsläufig eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregelung zu sehen sein.
Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung kann dann nicht verhängt werden.
Der Elternteil, der von der Umgangsregelung abweicht, muss aber in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen, dass er die Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung nicht zu vertreten hat.

Was ist, wenn keine persönliche Begegnung mit dem anderen Elternteil, den Großeltern oder anderen Bezugspersonen möglich ist?

Das Umgangsrecht zielt vor allem auf die Ermöglichung einer persönlichen Begegnung.
Ist eine persönliche Begegnung eines Elternteils mit dem Kind aber nicht möglich, kann es sich gegebenenfalls anbieten, verstärkt die Möglichkeit des Umgangs „auf Distanz“ zu nutzen.
Telefon und Videoanrufe können dazu beitragen, dass der Kontakt zum anderen Elternteil in den kommenden Wochen aufrecht erhalten bleibt. Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen den elterlichen Haushalten womöglich bedingt durch die Auswirkungen des Virus schwer zu überwinden ist. Selbstverständlich sind diese Kommunikationsformen auch eine gute Möglichkeit, damit das Kind mit seinen Großeltern und anderen Bezugspersonen Kontakt halten kann.

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Auch nach Trennung und Scheidung behalten grundsätzlich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen ehelichen Kinder.
Gibt es Streit um das Sorgerecht, stehen Ihnen das Jugendamt, die Familienberatungs- und andere erfahrene Vermittlungsstellen zur Seite. Diese moderieren, beraten und können Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung verhelfen.
Der Gang vor das Familiengericht sollte der letzte Schritt sein.

Bei Trennung oder Scheidung der Eltern kann es passieren, dass sich die Eltern über die Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder nicht einigen können. In solchen Fällen kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon der Mutter oder dem Vater übertragen.
Das Gericht kann beispielsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts gesondert entscheiden. Dazu muss kein Scheidungsverfahren anhängig sein.

  • Wenn beide Elternteile einverstanden sind, gibt der Familienrichter einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts in der Regel statt.
    Das Gericht muss grundsätzlich auch die Meinung der Kinder berücksichtigen.
    Jugendliche ab 14 Jahren können einer Übertragung im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung der Eltern widersprechen. Sie können gegen eine Entscheidung selbst Beschwerde einlegen.
  • Können sich beide Seiten nicht einigen, wird der Richter entscheiden, welche Regelungen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Gegebenenfalls wird auch nur ein Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen. Denkbar ist etwa, dass sich Mutter und Vater zwar streiten, bei wem das Kind leben soll. Ansonsten sind sie aber einigungsbereit.

Eingriff in das Sorgerecht wegen Kindeswohlgefährdung

Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil zum Schutz des Kindes ein familiengerichtliches Verfahren anregen.

Anlass dazu besteht vor allem dann, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, weil

  • Kinder vernachlässigt werden und verwahrlosen,
  • die Eltern Grundbedürfnisse ihrer Kinder nach Nahrung, Kleidung, Sauberkeit nicht erfüllen,
  • die Eltern ihrer Aufsichts- und Sorgepflicht nicht nachkommen,
  • ein Elternteil Kinder misshandelt oder missbraucht.

Das Familiengericht kann die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen treffen. Denkbar ist es etwa, die Eltern zu verpflichten, Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen oder elterliche Erklärungen zu ersetzen (z.B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung).
Als einschneidendste Maßnahme kann das Gericht den Eltern das Sorgerecht entziehen und es auf eine andere Person oder das Jugendamt übertragen.

Wenn erkennbar ist, dass die Eltern gewillt und dazu in der Lage sind, die Gefahren selbst abzuwenden, wird das Familiengericht ihnen die Gelegenheit dazu geben.

Der Anstoß zu einem gerichtlichen Verfahren kommt meist vom Jugendamt. Manchmal wenden sich auch Verwandte und Nachbarn an das Gericht. Auch ohne Antrag kann das Gericht den Eltern oder einem Elternteil von Amts wegen das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen.

Ebenso verhält es sich mit dem Recht der Aufenthaltsbestimmung. Dieses Recht stellt einen Aspekt des Sorgerechts dar: Wenn das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen muss, ohne dass die Eltern dazu einwilligen, kann das Familiengericht den Eltern das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und dem Jugendamt übertragen.

Freigabevermerk

Stand: 27.01.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg