Dienstleistungen: Gemeinde Kanzach

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Blumen
Kanzach

Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich vom Mündel zu tragen. Ist das Mündel mittellos, kann der Vormund Ersatz aus der Staatskasse verlangen.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

  • Fahrtkosten
  • Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die der Vormund
    • dem Mündel zuführen kann
    • durch seine Vormundschaft erleiden kann
  • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels, wenn der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erhalten Sie beim Familiengericht.
Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 425 Euro abrechnen. Diese Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.

Voraussetzungen

Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.

Fristen

Der tatsächliche Aufwand muss binnen 15 Monaten, die Pauschale binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden.

Unterlagen

bei Einzelabrechnung:

  • Aufstellung der Aufwendungen
  • Belege der Aufwendungen

Kosten

keine

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ort des Familiengerichts an, bei dem die Vormundschaft geführt wird.

Sonstiges

In allen Fällen gilt der Grundsatz der kostensparenden Amtsführung.

Zuständigkeit

das Familiengericht, bei dem die Vormundschaft geführt wird.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das JustizministeriumBaden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2024 freigegeben.