Aktuelles: Gemeinde Kanzach

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Amtliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Kanzach

Artikel vom 23.12.2021

ALLGEMEINVERFÜGUNG

Amtliche Bekanntmachung

der Gemeindeverwaltung Kanzach

Die Gemeindeverwaltung Kanzach erlässt als zuständige Behörde gemäß § 17b Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus- SARS- CoV2 (CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung und § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für das Gebiet der Gemeinde Kanzach folgende

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

zur Festlegung der Verkehrs- und Begegnungsflächen in Kanzach

 

Die Verkehrs- und Begegnungsflächen in Kanzach gemäß § 17b Abs. 1 und Abs. 2 CoronaVO werden für die Gemeinde Kanzach entsprechend den nachfolgenden Hinweisen festgelegt.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Biberach erhoben werden.

 

Kanzach, den 22.12.2021

 

Klaus Schultheiß

Bürgermeister

 

Hinweise:

Nach § 17b Abs. 1 und 2 CoronaVO ist in der Alarmstufe II der Ausschank und Konsum von Alkohol sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 von der zuständigen Ortspolizeibehörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen im Gemeindegebiet, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

 

Auf folgenden Flächen gilt das Verbot des § 17b Abs. 1 und Abs. 2 CoronaVO:

  • Alle öffentlichen Flächen direkt angrenzend an die Riedlinger und Buchauer Straße
  • Öffentliche Fläche vor der Halle am Bahnhof
  • Vorplatz der Gemeindeverwaltung
  • Öffentliche Fläche vor dem Kindergarten
  • die Grünfläche am Maibaum-Platz
  • Sportplatz und zugehörige Parkflächen
  • Bereich Blinder See
 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol sowie des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz auf den durch diese Allgemeinverfügung festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in sind nach § 24 Nr. 17, 17a CoronaVO, § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungs-widrigkeit anzusehen und können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden, § 73 Abs. 2 IfSG.

 

Begründung der Allgemeinverfügung

1. Sachverhalt

Das Coronavirus ist ein hoch infektiöser Erreger (SARS-CoV-2), der u.a. zu Atemwegserkrankungen bis hin zum Tod führen kann. Es handelt sich damit um einen gefährlichen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Angesichts der neu aufgetretenen Omikron–Mutation, die schon vereinzelt in Baden-Württemberg aufgetreten ist, sowie der vorherrschenden Delta - Variante hat es weiterhin höchste Priorität, die Covid-19 Fallzahlen zu senken, um einen exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern. Die Delta-Variante weist ein höheres Ansteckungspotential auf, was schnell zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. Auch die Omikron-Mutation steht unter dem Verdacht ein höheres Ansteckungspotential aufzuweisen.

Das exponentielle Wachstum der täglichen Covid-19-Infektionen kann zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen, mit der Folge, dass es zu mehr schweren und tödlichen Covid-19-Krankheitsverläufen kommen kann. Infektionsketten sind schwieriger nachzuverfolgen, die Infektionslage wird diffuser. Hierdurch erhöht sich auch die Inanspruchnahme der Intensivbettkapazitäten, wodurch eine adäquate und erforderliche Versorgung sowohl von Covid-Patienten als auch Nicht-Covid-Patienten nicht mehr gewährleistet werden kann. Bereits jetzt (Stand 22.12.2021) sind im Landkreis Biberach alle Intensivbettkapazitäten belegt. Um eine Verbreitung des Covid-19-Erregers und weiteren Varianten zu verhindern, bedarf es vorsorgenden Maßnahmen. Ziel ist es, die Ausbreitung dieser und weiterer Varianten früh möglichst zu stoppen.

Mit Beschluss vom 3.12.2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO) erneut geändert. Die Änderungen, die ab 4.12.2021 in Kraft treten beinhalten erstmals ein Alkoholausschank- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Gemeinden und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. Ebenfalls darf an diesen Orten kein Feuerwerk gezündet werden.

 

2. Rechtliche Würdigung

Die Festlegung der Verkehrs- und Begegnungsflächen stützen sich auf § 17b Abs. 1 und 2 CoronaVO. Die Gemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde ist für den Erlass der Allgemeinverfügung nach § 17b Abs. 1 CoronaVO iVm § 1 Abs. 6a IfSGZustV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz sachlich und örtlich zuständig.

Auf das Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 LVwVfG kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG verzichtet werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Vorliegend ist aufgrund der dynamischen Entwicklung ein schnelles Handeln erforderlich, sodass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

§ 17 b Abs. 1 und 2 CoronaVO sieht in der Alarmstufe II ein örtlich begrenztes Verbot für den Ausschank und Konsum von Alkohol, sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände vor. Die besagten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten sind gemäß § 17b Abs. 1 CoronaVO von den zuständigen Ortspolizeibehörden festzulegen.

Nach § 1 Abs. 3 CoronaVO gilt ab dem 23. November 2021 die Alarmstufe II. Durch Änderungen der CoronaVO zum 4.12.2021 wurde § 17 b CoronaVO neu eingeführt. Ein Verbot für den Ausschank und Konsum von Alkohol und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist auszusprechen.

Der Gemeindeverwaltung verbleibt Handlungsspielraum lediglich im Hinblick auf die festzulegenden Flächen. Die oben aufgelisteten Flächen wurden aufgrund ihres Gefährdungspotentials ausgewählt. Die aufgelisteten Straßen, Plätze und Flächen wurden dabei in teilweiser Absprache mit den örtlichen Polizeidienststellen benannt.

Für die aufgelisteten Straßen, Plätze und Flächen besteht erfahrungsgemäß der Anreiz zur Gruppenbildung. Diese sollen insbesondere in Verbindung mit der vom Alkoholkonsum ausgehenden Infektionsgefahr infolge alkoholbedingter Enthemmungen eingrenzt werden. Durch die mit den Verboten verbundenen Kontaktbeschränkungen soll das Übertragungsrisiko gesenkt werden, insbesondere soll der spontane gemeinschaftliche Alkoholkonsum verhindert werden.

Entsprechendes gilt für das nach § 17b Abs. 2 CoronaVO ausgesprochene Verbot zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen. Die ausgelisteten Straßen, Flächen und Plätzen stellen insbesondere am Silvester- und Neujahrstag sogenannte „Hotspots“ für das Abbrennen von Pyrotechnik dar. Durch Ziffer 2 soll nicht nur die spontane Gruppenbildung vermieden werden, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet werden. Mit dem Abbrennen entsprechender Pyrotechnik geht eine erhebliche Verletzungsgefahr einher. Die Kliniken des Landes sind aufgrund der enormen Belastung durch die Pandemie bereits an ihren Grenzen, sodass eine zusätzliche, vermeidbare Inanspruchnahme unterbunden werden soll.

 

Schlussbestimmungen

Die Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Gemeinde Kanzach notbekanntgemacht.

Dies bedeutet, dass die Verfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung auf dem Internetauftritt als bekannt gegeben gilt, wenn dies in der Verfügung so bestimmt wurde.

Diese Option ist hier zwingend notwendig, da die Veröffentlichung im nächsten Mitteilungsblatt der Gemeinde zu einer nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerung führen würde. Da zu befürchten ist, dass die Verbreitung des Virus exponentiell erfolgt, zieht jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich.

Die Bekanntmachung wird in der vorgeschriebenen, oben genannten Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.

 

Allgemeinverfügung (PDF-Datei)