Geflügelpest im Landkreis Biberach bestätigt – Aufstallungspflicht für Teile des Landkreises
icon.crdate29.04.2023
Geflügelpest im Landkreis Biberach bestätigt – Aufstallungspflicht für Teile des Landkreises Wie das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt, waren drei verendete Möwen, die im Landkreis Biberach in Bad Schussenried bei Sattenbeuren gefunden wurden, mit dem Geflügelpestvirus infiziert. Um einen Eintrag der hochansteckenden Viren in Geflügelbestände zu verhindern, wird für Teile des Landkreises Biberach eine Aufstallungspflicht angeordnet. Betroffen von der Aufstallungspflicht sind die Städte und Gemeinden Bad Schussenried, Ingoldingen, Mittelbiberach, Stafflangen (Ortsteil von Biberach), Oggelshausen, Tiefenbach, Seekirch, Alleshausen, Moosburg, Kanzach, Dürnau, Bad Buchau und Allmansweiler. „Auch aufgrund des festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Neu-Ulm, Bodensee und Konstanz hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es zur Vermeidung der weiteren Einschleppung bzw. Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist, Geflügel für Teile des Landkreises aufzustallen. Es ist wichtig, dass der Kontakt zwischen Wildvögeln und dem Geflügel der Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in diesem Bereich nun konsequent verhindert wird. Nur so können wir die Eintragung in die Geflügelbetriebe verhindern und damit die Gesundheit der Tiere sicherstellen.“, sagt die stellvertretende Leiterin des Veterinäramts Dr. Georgine Holzmüller. Stallpflicht und obligatorische Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen Die entsprechende Allgemeinverfügung im Landkreis Biberach tritt am Samstag, 29. April 2023 in Kraft. In den betroffenen Gemeinden müssen die Geflügelarten (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) vorerst bis zum 29. Mai 2023 in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zudem müssen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten. Seit dem 21. Januar 2023 sind diese unter anderem folgenden Maßnahmen durch eine Anordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren verpflichtend: • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten der Vögel gegen unbefugten Zutritt. • Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung. • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden. • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe. Sollte in Ausnahmefällen eine Aufstallung nicht möglich sein, werden die jeweiligen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter aufgerufen, sich umgehend mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Die vollständige Allgemeinverfügung mit allen Bestimmungen ist auf den Webseiten des Landkreises Biberach unter den Bekanntmachungen einsehbar. Zudem weist das Veterinäramt die Bevölkerung darauf hin, dass Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, auf gar keinen Fall angefasst oder mitgenommen werden sollten. Stattdessen sollte der Fund bei der zuständigen Veterinärbehörde oder Gemeinde gemeldet werden. Hintergrundinformationen Die Aviäre Influenza (Geflügelpest), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste, anzeigepflichtige Infektionskrankheit bei Vögeln. Sie ist hochansteckend, verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen und endet für das betroffene Geflügel in der Regel tödlich. Das Virus kann über den direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen werden. Insbesondere wildlebende Wasservögel sind häufig Virusüberträger. Sie können das Virus über große Entfernungen verschleppen. Das Virus verbreitet sich auch über die Luft. Zudem ist eine indirekte Übertragung durch Fahrzeuge, Mist, Futter oder Transportkisten möglich. Der Mensch ist ebenfalls ein bedeutsamer Überträger der Seuche: Über nicht gereinigte und desinfizierte Kleider, Schuhe oder Hände kann die Geflügelpest weiterverbreitet werden. Eine Ansteckung von Menschen ist unwahrscheinlich.
Geflügelpest im Landkreis Biberach bestätigt – Aufstallungspflicht für Teile des Landkreises
Wie das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt, waren drei verendete Möwen, die im Landkreis Biberach in Bad Schussenried bei Sattenbeuren gefunden wurden, mit dem Geflügelpestvirus infiziert. Um einen Eintrag der hochansteckenden Viren in Geflügelbestände zu verhindern, wird für Teile des Landkreises Biberach eine Aufstallungspflicht angeordnet. Betroffen von der Aufstallungspflicht sind die Städte und Gemeinden Bad Schussenried, Ingoldingen, Mittelbiberach, Stafflangen (Ortsteil von Biberach), Oggelshausen, Tiefenbach, Seekirch, Alleshausen, Moosburg, Kanzach, Dürnau, Bad Buchau und Allmansweiler.
„Auch aufgrund des festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Neu-Ulm, Bodensee und Konstanz hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es zur Vermeidung der weiteren Einschleppung bzw. Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist, Geflügel für Teile des Landkreises aufzustallen. Es ist wichtig, dass der Kontakt zwischen Wildvögeln und dem Geflügel der Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in diesem Bereich nun konsequent verhindert wird. Nur so können wir die Eintragung in die Geflügelbetriebe verhindern und damit die Gesundheit der Tiere sicherstellen.“, sagt die stellvertretende Leiterin des Veterinäramts Dr. Georgine Holzmüller.
Stallpflicht und obligatorische Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen
Die entsprechende Allgemeinverfügung im Landkreis Biberach tritt am Samstag, 29. April 2023 in Kraft. In den betroffenen Gemeinden müssen die Geflügelarten (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) vorerst bis zum 29. Mai 2023 in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zudem müssen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten. Seit dem 21. Januar 2023 sind diese unter anderem folgenden Maßnahmen durch eine Anordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren verpflichtend:
- Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
- Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
- Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
- Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
- Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.
Sollte in Ausnahmefällen eine Aufstallung nicht möglich sein, werden die jeweiligen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter aufgerufen, sich umgehend mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit allen Bestimmungen ist auf den Webseiten des Landkreises Biberach unter den Bekanntmachungen oder hier (PDF-Dokument, 8,09 MB, 29.04.2023) (PDF-Datei) einsehbar.
Zudem weist das Veterinäramt die Bevölkerung darauf hin, dass Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, auf gar keinen Fall angefasst oder mitgenommen werden sollten. Stattdessen sollte der Fund bei der zuständigen Veterinärbehörde oder Gemeinde gemeldet werden.
Hintergrundinformationen
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste, anzeigepflichtige Infektionskrankheit bei Vögeln. Sie ist hochansteckend, verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen und endet für das betroffene Geflügel in der Regel tödlich. Das Virus kann über den direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen werden. Insbesondere wildlebende Wasservögel sind häufig Virusüberträger. Sie können das Virus über große Entfernungen verschleppen. Das Virus verbreitet sich auch über die Luft. Zudem ist eine indirekte Übertragung durch Fahrzeuge, Mist, Futter oder Transportkisten möglich. Der Mensch ist ebenfalls ein bedeutsamer Überträger der Seuche: Über nicht gereinigte und desinfizierte Kleider, Schuhe oder Hände kann die Geflügelpest weiterverbreitet werden. Eine Ansteckung von Menschen ist unwahrscheinlich.